Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Ernst Benary Samenzucht GmbH, Hann. Münden, Dezember 2020
§ 1 · Allgemeines
- Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote gegenüber und Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 310 BGB über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen des Verkäufers, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen ohne ausdrückliche Inbezugnahme.
- Diese Bedingungen gelten für Blumensamen, Würz- und Heilpflanzensamen sowie Gemüsesamen.
- Andere Bedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
- Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.
§ 2 · Auftrag
- Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluß. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt.
- Bestellungen für Waren, die noch nicht gedroschen und gereinigt sind, nimmt der Verkäufer nur unter der Bedingung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware an. Bei geringem Ertrag ist der Verkäufer zu verhältnismäßiger Mengenminderung berechtigt. Der Verkäufer wird nach Feststellung einer Minderernte den Käufer alsbald benachrichtigen. Missernten und mangelnde Marktfähigkeit der Ware befreien den Verkäufer von der Lieferungspflicht.
- Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Käufers zurückzutreten, falls ihm durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird.
- Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen Vermögensverschlechterung des Verkäufers nach Vertragsabschluß ist ausgeschlossen.
- Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
§ 3 · Preise
- Einem Kauf liegen die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden und dem Käufer bekannten Preislisten zugrunde. Frühere Preise verlieren mit der Bekanntgabe der neuen Preisliste dem Käufer gegenüber ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
- Die in den Preislisten angegebenen Preisangaben richten sich an Samenhändler; sie sind Nettopreise und gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisangaben verstehen sich ohne Verpackung, Versand und sonstige Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB oder im Einzelfall anders vereinbart.
§ 4 · Lieferung und Gefahrübergang
- Für Lieferungen im Inland mit einem netto Wert über 200 € erfolgen versandkostenfrei.
Für Lieferungen außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU im Wert bis 500 € werden Versandkosten in Höhe von 25 € berechnet.
Für Lieferungen außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU im Wert über 500 bis 1.000 € werden Versandkosten in Höhe von 35 € berechnet.
Liegt der Wert der Lieferung über 1.000 € werden Versandkosten in Höhe von 50 € berechnet.
Kurierzustellungen werden nach anfallenden Kosten berechnet. - Die Mindestbestellmengen pro Artikel sind in der jeweils aktuellen Preisliste angegeben. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 100 €. Alle Bestellungen können in Großmengen aber auch in den folgenden Standard Abpackungen bestellt werden:
250 Korn / Pillen
500 Korn / Pillen
1.000 Korn / Pillen
2.000 Korn / Pillen
5.000 Korn / Pillen
10.000 Korn / Pillen
25.000 Korn / Pillen
Bei oben angegebenen Abpackungsgrößen fällt eine Verpackungsgebühr in Höhe von 0,60 € pro Abpackung an. Bei speziellen Abpackungswünschen, die von den oben genannten Größen abweichen, fällt eine Verpackungsgebühr in Höhe von 1,10 € pro Abpackung an. Evtl. muss dann auch mit einer längeren Bearbeitungszeit des Auftrags gerechnet werden. Bitte sprechen Sie unseren Kundenservice in Bezug auf Ihre Wünsche an. Mehrkosten auf Grund besonderer Versandwünsche oder Versandvorschriften des Käufers trägt der Käufer. - Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Lieferungen in das Ausland sind durch eine Transportversicherung des Verkäufers gegen versicherbare Transportrisiken gedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Lieferungen im Inland werden nur dann vom Verkäufer versichert, wenn der Käufer dies bei der Bestellung ausdrücklich angibt und der Kostenübernahme zustimmt. Versicherungsdeckung besteht nur, wenn der Käufer die ihm zur Kenntnis gebrachten Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag einhält.
- Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
- Lieferzeiten oder Liefertermine gelten nur dann als Termine im Sinne eines Fixhandelskaufs, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich als solche bestätigt. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende, Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.
- Wird der Verkäufer an der Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.
- Nimmt der Käufer die Lieferung auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an, kann der Verkäufer vom Käufer Schadenersatz verlangen.
- Bei Lieferverzug haftet der Verkäufer pro Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10%. Das Recht des Käufers zum Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
§ 5 · Zahlung
- Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen gewährt der Verkäufer Skonto von 1%, sofern keine anderen fälligen Rechnungsbeträge offen stehen.
- Zahlung durch Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Der Verkäufer liefert an Käufer gegen Vorkasse, wenn sich die Bonität des Käufers nach Vertragsabschluß nicht nur unwesentlich verschlechtert oder dem Verkäufer nach Vertragsabschluß eine solche Verschlechterung bekannt wird. Die Auftragserteilung gilt als Bestätigung des Käufers, dass er zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage ist.
- Bei vom Käufer verschuldetem Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluß ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber angenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung des Käufers nicht innerhalb von fünf Tagen nach, kann der Verkäufer von einzelnen oder allen Verträgen mit dem Käufer zurücktreten. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer die gelieferten Waren entsprechend innerhalb von drei Tagen herausgeben. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt gem. § 288 BGB.
- Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet der Verkäufer jeweils eine Gebühr von 5 €. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.
- Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 · Beschaffenheit, Mängelhaftung
- Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt
· die vereinbarte Stückzahl
· das vereinbarte Gewicht
· die Reinheit und Echtheit der Arten oder Sorten
· die Übereinstimmung mit sonstigen vereinbarten Normen
· die angegebene Keimkraft des Samens im Rahmen üblicher Toleranzen, ermittelt in Anlehnung an die UPOV-Richtlinien
Sortenbeschreibungen in Katalogen oder auf Tüten sowie Abbildungen sollen dem Käufer die Auswahl erleichtern, beinhalten aber nicht das Versprechen bestimmter Eigenschaften. Vertraglich vereinbart sind auch Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Die Gewähr für die Entwicklung der Pflanzen aus den gelieferten Samen ist ausgeschlossen, da diese von äußeren, nicht nachprüfbaren Einflüssen abhängig ist.
Eine Haftung für Befall des Saatgutes mit und die Übertragung von Krankheiten und Schädlingen ist ausgeschlossen. Eine sonstige Gewähr, insbesondere hinsichtlich der vom Käufer beabsichtigten Verwendung ist ausgeschlossen. Jegliche Gewährleistung erlischt bei Veränderungen an der Ware aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung (Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung sowie bei Vermischung der Ware). - Jede Sendung ist unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Unrichtige Zahlen von Packstücken und Schäden an der Verpackung sind beim Frachtführer zu rügen. Erkennbare Mängel der Ware und Gewichtsunterschiede sind spätestens am 5. Werktag, mangelhafte Keimkraft spätestens 3 Wochen nach Empfang der Ware unter genauer Bezeichnung des Mangels schriftlich zu beanstanden. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich nach der Feststellung des Mangels schriftlich gerügt werden, spätestens 6 Monate nach Lieferung.
- Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, wird der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs Ware nachliefern. Erfolgt die Nachlieferung mangelfreier Ware nicht innerhalb von 2 Wochen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Eine Rücknahme von offensichtlich mangelhaften Waren, deren Packungen am Verschluss verletzt wurden oder deren Inhalt angebrochen wurde, kann nicht erfolgen.
- Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
- Im Streitfall kann der Käufer unter vorheriger Mitteilung an den Verkäufer eine Nachuntersuchung durch das NAKTuinbouw, Roelofarendsveen, NL, oder einen anderen unabhängigen, international anerkannten Gutachter vornehmen lassen. Dessen Analyse ist für beide Teile maßgebend. Die Kosten trägt im Fall der Mängelgewährleistung der Verkäufer. Für die Feststellung eines Mangels zum Zweck der Geltendmachung von Schadensersatz vereinbaren die Vertragsparteien ausschließlich folgendes Verfahren: Von einem vereidigten Probennehmer sind vier Muster zu ziehen, danach ist die Restmenge zu verschließen und zu plombieren. Sie ist vom Käufer unter keimschützender Lagerung für den Verkäufer zu verwahren oder ihm zur Einlagerung anzudienen. Zwei Muster erhält der Verkäufer mit der Beanstandung, das dritte Muster ist an das NAKTuinbouw, Roelofarendsveen, NL, oder den anderen, mit der Untersuchung beauftragten Gutachter zur amtlichen Untersuchung zu senden, das vierte Muster verbleibt beim Käufer. Besteht die Lieferung aus durchlaufenden Originalpackungen des Verkäufers, ist damit entsprechend zu verfahren.
- Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei unbegründeter, vom Käufer zu vertretender Inanspruchnahme, sei es, dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche daraus dem Verkäufer entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 7 · Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
- Bei Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Käufers nach angemessener Fristsetzung) ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es ihm erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er dem Verkäufer alle für die Wahrung seiner Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
- Der Käufer wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel versichern. Der Käufer tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an den Verkäufer ab.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs verwenden, insbesondere mit anderen Waren verbinden, vermischen oder verarbeiten. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer an der neuen Ware insbesondere den durch Aussaat entstehenden Pflanzen Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen oder neu hergestellten Ware.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr an Dritte weiter veräußern. Daraus entstehende Forderungen jeglicher Art gegenüber dessen Abnehmer tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer ab (einschließlich MwSt). Bei Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware tritt der Käufer die Forderungen an den Verkäufer im Verhältnis dessen Miteigentums ab. Der Käufer wird über eine derartige Forderung nicht im voraus zu Gunsten Dritter verfügen.
- Der Käufer bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis des Verkäufers zur Einziehung bleibt unberührt; der Verkäufer wird jedoch von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
- Bei Eintritt einer Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug, erlischt die Inkassobefugnis. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Vertragsverletzung die Abtretungen seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Aufstellung über die Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben. Wird der Käufer zahlungsunfähig, hat der Verkäufer entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung. Die auszusondernde Ware ist dem Verkäufer unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne seine Zustimmung veräußert werden. Sie wird mit 65 % des Höchstmengen-Fachhandels-Preises höchstens aber 65 % des bei Lieferung berechneten Preises berechnet. Die Differenz zum Betrag des Kaufpreises zuzüglich Zinsen und Kosten bleibt als Schadensersatzforderung des Verkäufers gegen den Käufer bestehen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Dies gilt in gleichem Maße für die vom Verkäufer eingezogenen Forderungen.
- Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
§ 8 · Haftung, Höhere Gewalt
- Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer – auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit allerdings beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche solcher Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das Recht des Käufers, im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
- Die in Absatz 1 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen dem Verkäufer - unabhängig vom Grad des Verschuldens - eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt, so weit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn und so weit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, wenn die Übernahme der Garantie gerade den Zweck hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern, sowie in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der anfänglichen Unmöglichkeit.
- Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper- und Gesundheitsschäden ist die Haftung des Verkäufers dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung bis zur Höhe von 1.000.000 € begrenzt. Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen unserer Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und dem Verkäufer in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
- Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Schäden am Leben, Körper- und Gesundheitsschäden.
- Der Verkäufer haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als Höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist).
§ 9 · Geistiges und Gewerbliches Eigentum
- Sämtliches Saatgut wird nur zur Heranzucht von Pflanzen geliefert, die zum Verbrauch bestimmt sind. Seine Verwendung zur Saatgutgewinnung (Samennachbau) ist ausdrücklich untersagt. Jeder Weiterverkauf von Saatgut darf nur zu den gleichen, vollständigen Bedingungen dieser Ziffer erfolgen. Der Käufer verpflichtet sich, Sorten aus dem Lieferprogramm des Verkäufers nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und solchen Samennachbau nicht zu vertreiben. Im Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jede nachgebaute Sorte
100.000 €. Unberührt davon bleibt das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz. - Der Käufer ist verpflichtet, Saatgut des Verkäufers unter dem Produktnamen (Marke oder sonstige Bezeichnung) anzubieten, unter dem auch der Verkäufer das Saatgut anbietet. Saatgut bzw. Jungpflanzen des Käufers, die aus dem Saatgut des Verkäufers entstanden sind, darf der Käufer nur unter dem Produktnamen des Saatguts des Verkäufers anieten. Der Käufer darf Produktnamen des Unternehmers nicht in seiner Firmierung verwenden. Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Saatguts mit der Sortenbezeichnung nach dem Sortenschutz- und Saat-gutverkehrsgesetz sowie sonstige gesetzliche Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt.
- Der Verkäufer fertigt digitale Fotos und Filme - alle zusammen oder jeweils einzeln als „Bildmaterial“ bezeichnet - von Blumensamen, Blumenzüchtungen, Blumen und Saatgut für Zierpflanzen - alle zusammen oder jeweils einzeln als „Produkt“ bezeichnet - an. Dem Verkäufer stehen sämtliche Rechte an dem Bildmaterial zu.
Der Verkäufer stellt dem Käufer Bildmaterial im Rahmen des Vertriebs der Produkte zur Verfügung, das der Käufer im eigenen Betrieb zu Dekorationszwecken, zur Illustration in seinem Katalog oder einzeln zum Verkauf der Produkte an Endkunden offline oder online auf der eigenen Webseite oder im eigenen Online-Shop wie folgt verwenden darf:
3.1 Zum Vertrieb der Produkte des Verkäufers räumt dieser dem Käufer das einfache, nicht-ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare sowie jederzeit widerrufbare Recht ein, das Bildmaterial unter Hinzufügung des jeweiligen Sortennamens, unter dem das Bildmaterial geliefert wurde, im eigenen Betrieb zu Dekorationszwecken oder im Print-Katalog zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie zur Illustration von Angeboten der jeweiligen Sorte in die Webseite des Käufers einzuspeichern, der Öffentlichkeit ganz oder teilweise zugänglich zu machen und das Bildmaterial auf Abruf von Besuchern der Webseite hin vervielfältigen zu lassen. Die Rechtseinräumung bzgl. der Webseite des Käu-fers umfasst ausschließlich die eigene Webseite des Käufers sowie dessen Online-Shop, wenn und soweit der Käufer einen solchen betreibt und in diesem Produkte des Verkäufers anbietet.
3.2 Der Käufer hat einen Hinweis auf das Urheberrecht des Verkäufers bei dem Bildmaterial anzubringen.
3.3 Der Käufer ist weder berechtigt, das Bildmaterial zu bearbeiten noch umzuarbeiten oder in sonstiger Weise abzuändern oder in Verbindung mit Werken anderer Rechteinhaber oder ausschnittsweise zu benutzen oder Hinzufügungen vorzunehmen.
3.4 Der Vertrieb körperlicher oder digitaler Werkstücke des Bildmaterials in anderer als der in dieser Klausel beschriebenen Form oder in ande-ren als in dieser Klausel festgelegten Verwertungsformen ist ebenso wenig zulässig wie die Verwendung außerhalb des eigenen Betriebes des Käufers, für andere Sorten als den Produkten des Verkäufers oder auf Tüten. Hierfür bedarf es jeweils einer gesonderten Rechteeinräumung durch den Verkäufer.
3.5 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
3.6 Der Benary-Blumensamenkatalog darf nur zum Weiterverkauf von Benary-Sämereien verwendet werden. Wenn und soweit der Käufer das Bildmaterial zum Druck verwendet, ist er verpflichtet, dem Verkäufer ein Belegexemplar zu übersenden.
§ 10 · Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.
- Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Forderungen, mit dem Wert unter 5.000 €, Hann. Münden vereinbart. Sofern der Wert des Streitgegenstandes höher als 5.000 € ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Landgericht Hannover vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt nach seiner Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.
§ 11 · Auslandsgeschäfte
Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
- Sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
- Rechnungen für Verkäufe in das Ausland werden in € ausgestellt. Die Zahlungen können in ausländischer Währung erfolgen, sofern diese in Deutschland in € konvertierbar ist. Die Umrechnung erfolgt zum Tageskurs des Geldeingangs. Die Kosten für den Umtausch der Währung sind vom Käufer zu tragen.
- Der Käufer versichert, dass er im Besitz etwa erforderlicher Einfuhr- und Zahlungsgenehmigungen ist.
- Sofern der Kaufvertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
- Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland des Verkäufers erhoben werden.
- Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Käufer auch in dessen Heimatland Klage zu erheben. Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts ablehnt, unterliegt das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UN-Kaufrechts, sofern das anwendbare nationale Recht dies zulässt und unter Beachtung der in diesen AGB getroffenen Vereinbarungen.
- Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Käufer im DIS-Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs geltend zu machen. Schiedsort ist Göttingen. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
§ 12 · Wirksamkeit der Bestimmungen
- Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
- Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften
zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Saatgutbehandlung (Dienstleistung)
Für Dienstleistungen der BENARY Samenzucht GmbH (nachfolgend „BENARY“), insbesondere für das Serviceangebot „Saatgutbehandlung“, gelten grundsätzlich die nachfolgenden Bedingungen.
§ 1 · Vertragsgegenstand
- Vertragsgegenstand ist die Behandlung von vom Vertragspartner eingebrachtem Saatgut, z.B. Reinigung oder Coating. Unter „eingebrachtem Saatgut“ gemäß dem vorstehenden Satz 1 ist das vom Auftraggeber übersandte Saatgut zu verstehen, welches zu keinem Zeitpunkt mit sonstigem Saatgut von BENARY vermischt, vermengt oder auf andere Weise zusammengeführt wird. BENARY ist und wird somit weder gesetzlich noch vertraglich Eigentümer des eingebrachten Saatgutes. Im Übrigen schuldet BENARY hinsichtlich der Behandlungsleistung gemäß Ziff. 1 Satz 1 nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, sondern ein Tätigwerden nach bestem Bemühen um den Erfolg.
- Der Auftraggeber übermittelt BENARY bei Auftragserteilung Informationen über die genaue Art und Ausführung der Leistung oder Lieferung, insbesondere über die Art, Sorte, Partie, Qualität und Menge sowie die beabsichtigte Verarbeitung des Saatgutes, in Textform.
- Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, etwaige Sortenschutz- und Eigentumsrechte sowie sonstige Rechte Dritter an Saatgut mit deren Erlaubnis zur Verarbeitung zu übermitteln. Eine unrichtige, unvollständige und/oder verspätete Übermittlung berechtigt BENARY zur Ablehnung des Auftrags oder zur Aussetzung der Lieferung bis zur weiteren Klärung und zur Geltendmachung von Schadensersatz.
§ 2 · Auftragsannahme, Vertragsschluss, Nebenabreden
- BENARY akzeptiert einen Auftrag nur durch textförmliche Bestätigung von Auftrag und Informationen gemäß § 1.
- Ein Vertrag zwischen BENARY und dem Auftraggeber über die Erbringung der Dienstleistung „Saatgutbehandlung“ kommt erst nach der textförmlichen Bestätigung des Auftrages sowie der Erteilung der in § 1 genannten Informationen zustande.
- Nebenabreden und Abänderungen sowie anderslautende Vereinbarungen für die Lieferung oder Leistung der BENARY bedürfen zur Rechtswirksamkeit deren textförmlicher Bestätigung.
§ 3 · Urheberrecht
An allen übermittelten Unterlagen und Informationen behält sich BENARY Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Des Weiteren verpflichtet sich BENARY, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen und Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 4 · Preisstellung
Sofern der Preis der Lieferung oder Leistung nicht gesondert festgelegt wurde, erfolgt die Preisstellung in Euro auf Basis der am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Versandverpackung der Ware wird nach der aktuellen Preisliste berechnet und nicht zurückgenommen.
§ 5 · Leistungsverweigerungsrecht
BENARY ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, falls nach Vertragsabschluss erhebliche Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen und dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht in angemessener Frist nachkommt.
§ 6 · Gefahrtragung
Das vom Auftraggeber zur Behandlung vorgesehene Saatgut ist auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers nur nach vorherigem Abruf seitens BENARY bei dieser abzuliefern. Für zu einem früheren Zeitpunkt angelieferte Ware übernimmt BENARY keine Haftung.
§ 7 · Vertragserfüllung
Die Erfüllung des Dienstvertrages erfolgt seitens BENARY unter der Voraussetzung, dass die Anlieferung in guter marktfähiger Qualität, genügender Menge und ohne Schäden erfolgt. Sofern BENARY eine verminderte Eingangsqualität oder Menge oder etwaige Schäden feststellt, hat sie den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. BENARY ist dann zu einer verhältnisgemäßen Verringerung der Liefermenge oder Teillieferung berechtigt; der Auftraggeber ist zur Abnahme dieser verringerten Liefermenge verpflichtet.
§ 8 · Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung des Saatguts geht auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung das Grundstück der BENARY verlässt. Die Lieferungen werden nur dann gegen Schäden durch Transport, Lagerung, Klima und Beförderungsverzögerungen versichert, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht.
§ 9 · Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Lieferungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, BENARY gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche (Eingang der Reklamation bei BENARY) textförmlich anzuzeigen. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist.
§ 10 · Haftung
- Für den Auftrag und die Entwicklung der aus verarbeitetem bzw. behandeltem Saatgut angelegten Kultur übernimmt BENARY keine Gewähr, soweit diese außerhalb der Einflusssphäre von BENARY liegen. Hierzu zählen insbesondere (nicht abschließend) Bodeneinflüsse, Aussaat, Bearbeitungen, Klima etc. sowie Einflüsse, die von genetischen Eigenschaften des Saatgutes abhängig sind und die nicht von BENARY kontrollierbar sind. Im Übrigen gilt § 8 Ziff. 4 der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Im Hinblick auf die Verarbeitung/Behandlung von Saatgut zur Aussaat gelten ergänzend, insbesondere bei Streit über die Qualität von Saatgut zur Aussaat, folgende Regelungen als vereinbart:
- Vor der Aufbereitung von Saatgut erfolgt eine Qualitätsprüfung - primär Keimkraft - durch BENARY.
- Wird aufgrund einer Qualitätsprüfung festgestellt, dass das angeleiferte Saatgut nicht die vom Auftraggeber behauptete Qualität aufweist, so hat BENARY das Recht, gegen Erstattung sämtlicher Kosten und Aufwendungen die gelieferten Partien auf Gefahr des Auftraggebers an ihn zurückzusenden. Wünscht der Auftraggeber gleichwohl, dass diese Partie verarbeitet wird, so entfällt jedwede Haftung der BENARY hinsichtlich der Qualität des verarbeiteten Saatgutes. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber auf die Qualitätsprüfung von BENARY verzichtet.
- Im Streitfall hinsichtlich der Qualität des Saatgutes vor und nach einer Verarbeitung/Behandlung ist die Beurteilung gemäß der Untersuchung der amtlichen Samenprüfstellen maßgebend. Diese Beurteilung wird von den Vertragsbeteiligten als verbindlich für die gesamte Partie anerkannt. Sind Mängel des verarbeiteten bzw. behandelten Saatgutes durch die Samenprüfstelle festgestellt, so wird vermutet, dass diese Mängel allein in dem Saatgut selbst oder in den beigestellten Behandlungsstoffen oder im Gefahrenbereich des Auftraggebers begründet sind - es sei denn, BENARY hat das Saatgut fehlerhaft verarbeitet oder behandelt oder auf sonstige Weise in dem Zeitraum zwischen An- und Ablieferung fehlerhaft behandelt.